Baumrecht
Als Baumeigentümer haben Sie einige Punkte zu beachten.
Sie haften im Schadensfall grundsätzlich, wenn Ihr Baum (Ihre Bäume) nicht
regelmäßig von einem Fachmann untersucht bzw. begutachtet wird (Verkehrssicherungspflicht).
In der Regel gilt eine Begutachtung im Sommer und eine Begutachtung
im Winter als vorbildlich. Jüngere Bäume müssen weniger kontrolliert
werden als ältere. Dies gilt vor allem für Bäume die in den öffentliche
Bereich ragen oder beim Umstürzen Sach- oder Personenschäden im öffentlichen
Bereich verursachen könnten.
Bei auffälligen Veränderungen des Baumes wie Spitzendürre oder Fruchtkörpern
von Pilzen ist häufig von einer Schwächung des Baumes auszugehen, welche
die Standfestigkeit des Baumes beeinträchtigen kann. Hier sollten Sie unbedingt
den Fachmann kontaktieren.
Bevor Sie eine Maßnahme oder gar Fällung an Ihrem Baum vornehmen erkundigen Sie
sich vorsichtshalber ob es in Ihrer Stadt eine
Baumschutzsatzung
gibt und Sie eventuell eine Genehmigung brauchen. Ansonsten kann es passieren
das die Stadt eine Ordnungswidrigkeit / Bußgeld verhängt und im schlimmsten
Fall Schadensersatz geltend macht.
Ihre Haftung für Ihren Baum leitet sich aus den folgenden Gesetzen ab.
§ 823 BGB (Schadensersatzpflicht) Absatz 1: Wer vorsätzlich oder fahrlässig
das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Absatz 2: Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz
eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes
ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht
nur im Falle des Verschuldens ein.
Grenzabstände
Grenzabstände von Bäumen, Sträuchern und
Hecken unterliegen dem Landesrecht und werden in den einzelnen Nachbarrechtsgesetzen
der Länder unterschiedlich geregelt. Es gibt nicht nur hinsichtlich der
Größe der einzuhaltenden Abstände große Differenzen, sondern auch die
Zuordnung und Gruppierung der Bäume und Sträucher ist unterschiedlich.
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Urteile
Grenzbaum:
Steht ein Baum genau auf der Grenze zweier Grundstücke so haften beide
Grundstückseigentümer. Jeder ist verpflichtet die Baumpflege auf seiner
Seite durchzuführen. Wird die regelmäßige Baumuntersuchung unterlassen
haften im Unglücksfall beide Parteien zu gleichen Teilen. (Bundesgerichtshof
Az: V ZR 33/04)
Verherssicherungspflicht
in der Rechtssprechung
Der rote Faden (Breloer, Wertermittlungsforum 2004) Die Art und der Umfang
der Baumkontrollen wie auch ihre Häufigkeit und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
sind je nach Lage des Falles an folgenden grundsätzlichen Kriterien zu
messen:
1. Zustand des Baumes (Alter, Baumart, Vitalität, Verzweigungsmuster,
Mängel, Schäden usw.)
2. Standort des Baumes (Straße, Parkplatz, Friedhof, Spielplatz, Garten,
Park, Wald, Landschaft, usw.)
3. Art des Verkehrs (Verkehrshäufigkeit und Verkehrswichtigkeit)
4. Verkehrserwartung (Mit welchen Gefahren muss der Verkehrsteilnehmer
rechnen? Pflicht, sich selbst zu schützen)
5. Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen (auch wirtschaftliche Zumutbarkeit
von Baumkontrollen und Sicherungsmaßnahmen, gemessen an den objektiv zu
beurteilenden Möglichkeiten des Verkehrssicherungspflichtigen - nicht
an allgemeiner Finanzknappheit)
6. Status des Verkehrssicherungspflichtigen (Beurteilung der Fahrlässigkeit:
Behörde/Privatmann)
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Helge Breloer.