Baumrecht

Bäume und Recht

Als Baumeigentümer haben Sie einige Punkte zu beachten.
Sie haften im Schadensfall grundsätzlich, wenn Ihr Baum (Ihre Bäume) nicht regelmäßig von einem Fachmann untersucht bzw. begutachtet wird (Verkehrssicherungspflicht). In der Regel gilt eine Begutachtung im Sommer und eine Begutachtung im Winter als vorbildlich. Jüngere Bäume müssen weniger kontrolliert werden als ältere. Dies gilt vor allem für Bäume die in den öffentliche Bereich ragen oder beim Umstürzen Sach- oder Personenschäden im öffentlichen Bereich verursachen könnten. Bei auffälligen Veränderungen des Baumes wie Spitzendürre oder Fruchtkörpern von Pilzen ist häufig von einer Schwächung des Baumes auszugehen, welche die Standfestigkeit des Baumes beeinträchtigen kann. Hier sollten Sie unbedingt den Fachmann kontaktieren.

Bevor Sie eine Maßnahme oder gar Fällung an Ihrem Baum vornehmen erkundigen Sie sich vorsichtshalber ob es in Ihrer Stadt eine Baumschutzsatzung gibt und Sie eventuell eine Genehmigung brauchen. Ansonsten kann es passieren das die Stadt eine Ordnungswidrigkeit / Bußgeld verhängt und im schlimmsten Fall Schadensersatz geltend macht.
Ihre Haftung für Ihren Baum leitet sich aus den folgenden Gesetzen ab. § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) Absatz 1: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Absatz 2: Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Grenzabstände

Grenzabstände von Bäumen, Sträuchern und Hecken unterliegen dem Landesrecht und werden in den einzelnen Nachbarrechtsgesetzen der Länder unterschiedlich geregelt. Es gibt nicht nur hinsichtlich der Größe der einzuhaltenden Abstände große Differenzen, sondern auch die Zuordnung und Gruppierung der Bäume und Sträucher ist unterschiedlich. Mehr zu dem Thema erfahren Sie hier.

Urteile

Grenzbaum: Steht ein Baum genau auf der Grenze zweier Grundstücke so haften beide Grundstückseigentümer. Jeder ist verpflichtet die Baumpflege auf seiner Seite durchzuführen. Wird die regelmäßige Baumuntersuchung unterlassen haften im Unglücksfall beide Parteien zu gleichen Teilen. (Bundesgerichtshof Az: V ZR 33/04) Verherssicherungspflicht in der Rechtssprechung Der rote Faden (Breloer, Wertermittlungsforum 2004) Die Art und der Umfang der Baumkontrollen wie auch ihre Häufigkeit und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind je nach Lage des Falles an folgenden grundsätzlichen Kriterien zu messen:
1. Zustand des Baumes (Alter, Baumart, Vitalität, Verzweigungsmuster, Mängel, Schäden usw.)
2. Standort des Baumes (Straße, Parkplatz, Friedhof, Spielplatz, Garten, Park, Wald, Landschaft, usw.)
3. Art des Verkehrs (Verkehrshäufigkeit und Verkehrswichtigkeit)
4. Verkehrserwartung (Mit welchen Gefahren muss der Verkehrsteilnehmer rechnen? Pflicht, sich selbst zu schützen)
5. Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen (auch wirtschaftliche Zumutbarkeit von Baumkontrollen und Sicherungsmaßnahmen, gemessen an den objektiv zu beurteilenden Möglichkeiten des Verkehrssicherungspflichtigen - nicht an allgemeiner Finanzknappheit)
6. Status des Verkehrssicherungspflichtigen (Beurteilung der Fahrlässigkeit: Behörde/Privatmann) Mehr zum Thema Recht finden Sie bei Helge Breloer.